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Zweckgebunden Spenden für "Streuobstwiesen in Vogelschutzgebieten des Mittleren Albvorlandes und des Mittleren Remstales

Ihre Spende – Für die Menschen und Natura 2000


Wenn Menschen neue Wege gehen, kommen Spenden für herausragende Vogelschutzgebiete im Mittleren Albvorland und Mittleren Remstal erst richtig an!

 

Schützen Sie mit uns Tiere, Pflanzen und Lebensräume in einem von der EU auserwählten LIFE+Natur-Projekt – einem Höhepunkt der Biodiversität – mit 15.000 ha Streuobstwiesen.

 

Das LIFE+-Projekt zielt vor allem auf den Schutz und die Erhaltung der Vogelarten mit Lebensraum in halboffenen Landschaften der Streuobstwiesen ab.

 

Für zusätzliche Maßnahmen und für die Zeit nach dem LIFE+-Projekt benötigen wir Ihre Spende! Dies wird in voller Höhe in zukunftsorientierte Projekte und Maßnahmen im LIFE+-Projektgebiet eingesetzt.

Die Menschen im Gebiet stärken damit ihr soziales, methodisches und ökologisches Engagement. Sie sind die Promotoren für eine stabile Natur von morgen.

 

Machen Sie mit beim großen Spendenmarathon im Mittleren Albvorland und Mittleren Remstal unter dem Motto "Streuobst schafft Lebensqualität".

 

Die Spendenkonten der Stiftung Naturschutzfonds Baden-Württemberg sind:

 

Konto Nr. 2 828 888naturschutzfonds_logo

Baden-Württembergische Bank

Bankleitzahl: 600 501 01

Konto Nr. 10 100 706

Postbank Stuttgart

Bankleitzahl: 600 100 70


Im Verwendungszweck unbedingt eintragen: Zweckgebundene Spende Streuobstwiesen Albvorland und Remstal

 

"Gutes tun und dabei Steuern sparen."

Als Spender werden sie steuerlich begünstigt. Zuwendungen an gemeinnützige Stiftungen können gegen Vorlage einer Zuwendungsbestätigung als Sonderausgaben steuermindernd geltend gemacht werden.

Das neue Stiftungsrecht, welches im September 2007 beschlossen wurde, bildet hierfür rückwirkend zum 01. Januar 2007 die Grundlage.

Spenden sind Sonderausgaben! Bis 200 Euro reichen ein Bareinzahlungsbeleg oder ein Kontoauszug; ab einem Betrag von 200 € stellt die Stiftung Naturschutzfonds Ihnen auf Anforderung eine Spendenbescheinigung aus.

 

Mehr Informationen zur Stiftung Naturschutzfonds Baden-Württemberg:

www.stiftung-naturschutz-bw.de

Wir sind für Sie da unter: Diese E-Mail-Adresse ist gegen Spambots geschützt! JavaScript muss aktiviert werden, damit sie angezeigt werden kann.

 

Das neue Gesetz sieht generell folgende Abzugsmöglichkeiten bei Spenden vor.

1. Spenden von Privatpersonen

Spenden zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke im Sinne der §§ 52 bis 54 AO an eine gemeinnützige Stiftung können gem. § 10 b Abs. 1 ESTG insgesamt bis zu 20 % des Gesamtbetrages der Einkünfte des Spenders als Sonderausgabe abgezogen werden. Spenden, die die Höchstbeträge überschreiten oder im Veranlagungszeitraum der Zuwendung nicht berücksichtigt werden können, sind unbegrenzt vortragsfähig, d.h. sie können auch in den folgenden Jahren unter Maßgabe der genannten Grenzen abgezogen werden.

2. Spenden von Unternehmen

Unternehmen können Spenden gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 2 KSTG an steuerbegünstigte Körperschaften in Höhe von insgesamt bis zu

1. 20 % des Einkommen oder

2.   4 ‰ der Summe der gesamten Umsätze und der im Kalenderjahr aufgewendeten Löhne und Gehälter als Betriebsausgaben abziehen.

 

Diese Darstellung ersetzt nicht die Beratung durch einen Steuerberater für Ihre persönliche Besteuerungssituation!

 

Herzlichen Dank für Ihre Unterstützung!

 

Zukunft stiften für die Streuobstwiesen im LIFE+-Projekt "Streuobstwiesen in Vogelschutzgebieten des Mittleren Albvorlandes und des Mittleren Remstales"


Mit der Einrichtung einer Zustiftung "Streuobstwiesen in Vogelschutzgebieten des Mittleren Albvorlandes und des Mittleren Remstales" können Sie das Engagement in diesem 450 km2 großen Modellgebiet mit 15.000 h Streuobstwiesen langfristig sichern. Im Unterschied zur Spende sind Zustiftungen Vermögenswerte, die dem Grundkapital der seit 30 Jahren aktiven Stiftung Naturschutz­fonds zugewendet werden und in dieser Form zweckgebunden für die Streuobstwiesen in den 58 LIFE+-Kommunen eingesetzt werden. Zustiftungsmittel dürfen nicht verbraucht werden und sind mündelsicher sowie rentierlich anzulegen. Die Erträge fließen dann in Maßnahmen in die Vogelschutz-Gebiete im Mittleren Albvorland und Mittleren Remstal. So können die Projektpartner kontinuierlich den Zielarten des LIFE+-Projekts "Grauspecht, Wendehals, Neuntöter, Rotkopfwürger und Halsbandschnäpper" helfen. Spenden hinge­gen werden nicht dem Kapitalstock, sondern direkt und in voller Höhe in Projekte investiert. Dieses Finanzierungsinstrument trägt zur Sicherung der Lebensräume und Arten in den Streuobstwiesen außerhalb bestehender Förderprogramme und öffentlicher Haushalte bei.

 

Welche Vorteile überwiegen?

Dieses neu eingerichtete Finanzierungsinstrument schafft die rechtlichen Voraussetzungen, um Finanzmittel von Privatpersonen und Unternehmen für die Schutzziele von Natura 2000 einzuwerben und einzusetzen, ohne den Aufwand einer Stiftungsgründung mit Etablierung einer eigenen Verwaltung tätigen zu müssen.

 

Die Einnahmen einer Zustiftung unterliegen keiner Ertragsbesteuerung. Die Stiftung Naturschutzfonds ist gemeinnützig tätig und damit von der Kapitalertragssteuer und der Gewerbesteuer befreit.

 

Wer kann Zustifter werden?

Natürliche und juristische Personen können Zustifter werden.

 

Woraus kann die Zustiftung bestehen?

Die Zustiftung kann dabei aus Bar- oder Sachwerten (Immobilien, Wertpapieren, Unternehmensanteilen (z.B. Aktien) oder auch Grundstücken bestehen.

Die Höhe der Zustiftung ist in keiner Weise begrenzt.

 

Die Zustiftungskonten der Stiftung Naturschutzfonds Baden-Württemberg sind:

naturschutzfonds_logoKonto Nr. 2 828 888

Baden-Württembergische Bank

Bankleitzahl: 600 501 01

Konto Nr. 10 100 706

Postbank Stuttgart

Bankleitzahl: 600 100 70


Das zugedachte Geld muss ausdrücklich als "Zustiftung Streuobstwiesen Albvorland und Remstal" deklariert sein.

Für die Zuwendungsbestätigung wenden Sie sich bitte direkt an die Stiftung Naturschutzfonds Baden-Württemberg, Kernerplatz 9, 70182 Stuttgart.

 

"Gutes tun und dabei Steuern sparen."

Als Stifterin oder Stifter werden sie steuerlich begünstigt. Zuwendungen an gemeinnützige Stiftungen können gegen Vorlage einer Zuwendungsbestätigung als Sonderausgaben steuermindernd geltend gemacht werden. Das neue Stiftungsrecht, welches im September 2007 beschlossen wurde, bildet hierfür rückwirkend zum 01. Januar 2007 die Grundlage. Das Gesetz sieht generell folgende Abzugsmöglichkeiten bei Zustiftungen vor.

1. Zuwendungen von Privatpersonen

Gemäß § 10 b Abs. 1a Satz 1 ESTG können Zustiftungszuwendungen in den Vermögensstock einer Stiftung auf Antrag des Steuerpflichtigen im Jahr der Zuwendung und in den folgenden neun Jahren bis zu einem Gesamtbetrag von 1 Million Euro abgezogen werden. Diese Abzugsmöglichkeit besteht zusätzlich zum Spendenabzug. Verheiratete können den Betrag von 1 Million Euro pro Ehegatte und damit doppelt geltend machen, vorausgesetzt, jeder Ehegatte hat eine maßgebliche Zustiftungszuwendung geleistet. Dieser besondere Abzug kann innerhalb von zehn Jahren nur einmal in Anspruch genommen werden.

2. Zustiftungszuwendungen von Unternehmen

Für Unternehmen bestehen Abzugsmöglichkeiten wie beim Spenden.

Unternehmen können Spenden gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 2 KSTG an steuerbegünstigte Körperschaften in Höhe von insgesamt bis zu

1. 20 % des Einkommens oder

2.   4 % der Summe der gesamten Umsätze und der im Kalenderjahr aufgewendeten Löhne und Gehälter als Betriebsausgaben abziehen.

 

Diese Darstellung ersetzt nicht die Beratung durch einen Steuerberater für ihre persönliche Besteuerungssituation!

 

Mehr Informationen zur Stiftung Naturschutzfonds Baden-Württemberg:

www.stiftung-naturschutz-bw.de

Wir sind für Sie da unter: Diese E-Mail-Adresse ist gegen Spambots geschützt! JavaScript muss aktiviert werden, damit sie angezeigt werden kann.

 

Herzlichen Dank für Ihre Unterstützung!

Zuletzt aktualisiert am Donnerstag, den 12. August 2010 um 10:02 Uhr